Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Schriftliche Grundbuchsgesuche, § 83

S. 552 Zweiter Abschnitt

Von den Gesuchen

1. Form des Ansuchens

§ 83

Grundbuchsgesuche können nur schriftlich angebracht werden.

1

Siehe Muster auf S 1525 ff; Dittrich/Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge2 (1992); Schimkowsky, Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben8 (1998), Muster 193–273b.

2 S. 553

Seit dem (BGBl I 2009/52) kann ein Grundbuchsgesuch nicht mehr mündlich zu Protokoll erklärt werden. Eine Grundbuchseingabe ist nunmehr auf zwei Arten möglich: Wie schon bisher kann sie gemäß § 83 GBG zunächst in „Papierform“ erfolgen. Geplant ist, dass nach § 10 Abs 1 GUG der BM für Justiz die Einbringung von Grundbuchsanträgen mittels eines amtlichen Formulars verordnet wird; eine derartige Verordnung ist bisher allerdings nicht erlassen worden.

Nach § 10 Abs 1 ERV 2006 können Eingaben und Beilagen im Grundbuchsverfahren auch elektronisch eingebracht werden, wobei Rechtsanwälte und Notare grundsätzlich ab verpflichtet sind, den ERV zu verwenden, also Eingaben und Beilagen in Grundbuchssachen elektronisch einzubringen (vgl hierzu § 10 ERV 2006 sowie „Allgemeine Hinweise zu den Grundbuchsmustern“ auf S 1527).

2a

Die in den Gesetzesmaterialien zu § 89d GOG vorgese...

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