Grundbuchsrecht
1. Aufl. 2010
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15. Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 160 Abs 1 BAO .
UNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG
gemäß § 160 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
Zur Vorlage an das Bezirksgericht
Betrifft:
Kaufvertrag
vom
mit NESTROY LUCIA u.a.
Der grundbücherlichen Durchführung des oben angeführten Vorganges stehen keine steuerlichen Bedenken entgegen.
Liegenschaftserwerber:
HAGEN FRANZ
POSTSTR. 12 A
BREGENZ, VORARLBERG
Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr
gemäß § 26 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz....................................................... 500.000,00 Euro
GrEStG Grunderwerbsteuergesetz 1987 / BewG Bewertungsgesetz 1955 / BAO Bundesabgabenordnung Gedruckt im Bundesrechenzentrum auf chlorfrei gebleichtem Papier Stnr: 039/1811, Erfnr: 305,772/2009, 1 0903-GB 1 21, Formular RZ 06-UBRZ
NORL/DVR 0009989 BLATT 1
S. 1624 Hinweise zu Muster 15
Hier handelt es sich um eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 160 Bundesabgabenordnung. Demnach dürfen Eintragungen ins Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zu Grunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen und Eintragungen gem § 13 und § 18 Abs 1 und 3 LiegTeilG erst vorgenommen werden, wenn diese Bescheinigung vorliegt, dass der Eintragung hinsichtlich der GrESt, Stiftungseingangssteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer keine Bedenken entgegenstehen. Solche Beden...