Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Rekursfrist, § 123

S. 638 § 123

(1) Die Rekursfrist beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage, bei Zustellungen im europäischen Ausland, mit Ausnahme von Island und den Färöern, 60 Tage, bei Zustellungen im außereuropäischen Auslande sowie in Island und den Färöern 90 Tage (§ 81).

(2) Ein verspäteter Rekurs ist von der ersten Instanz sogleich zurückzuweisen, wenn auch die in das Grundbuch eingetragene Anmerkung des abschlägigen Beschlusses noch nicht gelöscht sein sollte.

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Die Rekursfrist beträgt in Grundbuchssachen bei Zustellung im Inland 30 Tage, bei Zustellungen im europäischen Ausland, mit Ausnahme von Island und Färöern, 60 Tage, bei Zustellung im außereuropäischen Ausland sowie Island und Färöern 90 Tage (§ 123 Abs 1 GBG). Auch im Grundbuchsverfahren werden durch Art 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen (BGBl 1983/254) Rechtsmittelfristen, die sonst an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag enden würden, S. 639 dahin verlängert, dass sie den nächsten Werktag einschließen (NZ 1991, 205). – Siehe Kodek in Kodek, Liegenschaftsrecht § 123 GBG Rz 1.

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zulässig (§ 82 GBG; § 6, 32 LiegTeilG; § 61 AllgGAG). Auf die Berechnun...

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