Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Rückständige Zinsen, § 17

S. 267 § 17

Dreijährige Rückstände von Zinsen, die aus einem Vertrag oder aus dem Gesetze gebühren, genießen gleichen Rang mit dem Kapital.

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Die Höhe des Kapitals, wofür das Hypothekargut dem einzelnen Gläubiger zu haften hat, wird einerseits durch den Wortlaut des Bucheintrags bestimmt, anderseits S. 268 durch das Ergebnis der sich im Hypothekarprozess ergebenden ziffernmäßigen Feststellung jener Schuldgröße, die konkret zwischen den Parteien maßgebend ist. Die äußerste Grenze für die Höhe der dinglichen Belastung des Pfandobjekts wird aus dem eingetragenen Recht direkt oder indirekt erhoben, die Liquidierung der Schuldgröße ergibt dann, wie weit der Raum innerhalb dieser Grenze durch das Rechtsverhältnis, wie es zwischen seinen gegenwärtigen Subjekten gilt, ausgefüllt wird. § 17 f begründen zwar für vertragliche Zinsen bzw wiederkehrende Forderungen kein gesetzliches Pfandrecht und schaffen auch keine Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz, sondern begründen vielmehr einen Rang der Zinsenrückstände bzw der rückständigen wiederkehrenden Leistungen und schränkt zugleich den Umfang der Pfandhaftung im Rang des Kapitals auf einen Rückstand von drei Jahren ein (dazu Graf

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