Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Wirkung der Löschung, § 47

S. 431 § 47

Ist die Vormerkung deshalb gelöscht worden, weil dem Kläger das vorgemerkte Recht endgültig aberkannt oder die Vormerkung nicht für gerechtfertigt erklärt worden ist, oder weil der, der sie erwirkt hat, unbedingt darauf verzichtet hat, so ist jede in der Folge auf Grund der nämlichen Urkunde abermals angesuchte Vormerkung desselben Rechtes entweder von Amts wegen abzuweisen oder, wenn dies unterblieben und abermals eine Vormerkung vorgenommen worden ist, diese Vormerkung wieder zu löschen, sobald der Gegner anzeigt, daß sie schon einmal gelöscht worden ist.

1 S. 432

§ 47 will ein neuerliches Ansuchen um Vormerkung nach einer abweisenden Entscheidung im Rechtfertigungsprozess bzw nach Verzicht auf die Vormerkung verhindern. Das ist eine Auswirkung der materiellen Rechtskraft eines Grundbuchsbeschlusses. Der Vormerkungsgegner kann aber auch nach § 48 Abs 2 durch eine negative Feststellungsklage die Möglichkeit einer neuerlichen Vormerkung verhindern.

2

Ein Verzicht auf die Vormerkung an sich ist möglich, weil auch die Dereliktion zulässig ist und sich die Zulässigkeit des Verzichts schon aus einem Größenschluss ergibt (Verweijen in Kodek, Grundbuc...

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