Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Änderung des Grundbuchskörpers, § 3

S. 56 § 3

(1) Jeder Grundbuchskörper ist als ein Ganzes zu behandeln.

(2) Sein Umfang kann nur durch die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen geändert werden.

(3) Wenn alle in einer Grundbuchseinlage eingetragenen Liegenschaften abgeschrieben worden sind (§ 11) oder wenn sie aufgehört haben, ein Gegenstand des Grundbuches zu sein, ist die Einlage zu löschen.


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Rz
Grundsatz der Spezialität
1
Anführung der Einlagezahl
8
Belastung von ideellen Anteilen
11
Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft
21
Zwangsverwaltung
22
Zwangsversteigerung
23
Einstweilige Verfügung
24
Teilungsplan
25
Teilung eines Grundbuchskörpers
30
Ab- und Zuschreibung
32
Aufforderungsverfahren
39
Geringwertige Trennstücke
41
Verfahren nach § 15ff LiegTeilG
44 bis 46
Zustimmung der Buchberechtigten
47
Teilung des herrschenden Grundstücks
48
Grunddienstbarkeiten
50
Rangordnungsbeschluss
51
Anmerkungen
52
Zuschreibung
53
Vereinigung von Grundstücken
54
Bildung eines Grundbuchskörpers
56
Zuschreibung nach Schenkung
60
Bestandsänderung eines Wohnungseigentumsobjektes
62

1

Der Grundsatz de...

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