Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Erwirkung des Pfandrechtes, § 36

S. 414 § 36

Die Vormerkung zur Erwirkung des Pfandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht hinlänglich bescheinigt sind.

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Aus der Darstellung der formalen Erfordernisse des Bucheintrags ergibt sich, dass nicht jeder materiell vorhandene, sondern nur der im strengen Sinn der betreffenden Formvorschriften rechtlich belegte Hypothekaranspruch zur Einverleibung führen kann. Das findet seine volle Rechtfertigung in den weittragenden Wirkungen dieses Aktes. Soll nämlich jener Anspruch durch die Eintragung unter den Schutz des Publizitätsprinzip gestellt werden, kann das nur geschehen, nachdem vorher seine materiellrechtliche Existenz auf Grund von Vorlagen bekundet ist, die einen höchstmöglichen Grad von Sicherheit in sich schließen. Solche Vorlagen sind die einverleibungsfähigen Urkunden und nur diese. Was der Gläubiger auf dem Boden des gemeinrechtlichen Pfandsystems durch ein formloses mündliches Abkommen sofort erreichte, die Existenz eines wirksamen Hypothekarrechts, dazu bedarf es hier eines formellen Verfahrens durch das Grundbuch, wobei der Gläubiger den Vollzug nie ohne Zeitverlust und mei...

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