Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Antragsgrundsatz, § 102

S. 603 Vierter Abschnitt

Von dem Vollzug der Eintragungen

§ 102

(1) Eine Eintragung in das Grundbuch darf nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Grundbuchsgerichtes und nicht anders als nach dem Inhalt dieses Auftrages vorgenommen werden.

(2) Wenn sich der Vollzug eines Auftrages nach dem Grundbuchsstand als unausführbar herausstellt, kann der erteilte Auftrag nur durch einen neuen Auftrag des Grundbuchsgerichtes berichtigt werden.

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In dem die Eingabe erledigenden bewilligenden Beschluss ist ein besonderer Auftrag, die auf Grund dieses Beschlusses erforderlichen Eintragungen vorzunehmen, entbehrlich. Denn schon in der Übergabe des bewilligenden Beschlusses liegt der Vollzugsauftrag iSd § 102 Abs 1 GBG (RPflSlgG 263). Wird eine bücherliche Eintragung angeordnet und könnte es zweifelhaft sein, an welcher Stelle und mit welchen Worten die Eintragung zu vollziehen ist, sind die erforderlichen Weisungen schriftlich zu erteilen. Beim Vollzug der Eintragungen ist in jeder Einlage in der Reihenfolge der Tagebuchzahlen vorzugehen (§ 571 Geo; siehe § 18a GUG). Ein Grundbuchsbeschluss ist erst dann unabänderlich geworden, wenn er vollzogen werden konnte und vollzogen ...

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