Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Verweisungen in anderen Bundesgesetzen, § 139

S. 668 § 139

Soweit in anderen Bundesgesetzen die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften zitiert sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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