Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Frist für Löschungsklage gegen unmittelbar Beteiligte, § 62

S. 513 § 62

Wenn die Löschungsklage gegen die Personen gerichtet werden soll, die unmittelbar durch die Einverleibung, auf deren Löschung geklagt wird, Rechte erworben haben oder von einer Last befreit worden sind, oder wenn sich die Klage auf solche Verhältnisse stützt, die unmittelbar zwischen dem Kläger und Beklagten obwalten, ist die Dauer des Klagerechtes nach den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung zu beurteilen.

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Die Verjährungszeit für die Löschungsklage beginnt nicht, solange der in seinen bücherlichen Rechten Verletzte im Besitz der Liegenschaft ist (EvBl 1972/136). Ist der Erwerber (Dritte) nicht gutgläubig, dann bleibt dem durch die unrichtige Eintragung Beschwerten das Recht zur Löschungsklage während der 30-jährigen Verjährungsfrist offen (4 Ob 523/92; 6 Ob 2078/96y; dazu Dittrich, ZVR 2006/11, 48). Kodek (in Kodek, Grundbuchsrecht § 62 Rz 3) weist zutreffend darauf hin, dass die Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht generell gilt. Kodek nimmt eine Unterscheidung nach Anspruchsgrundlagen vor. Eigentum verjähre als solches überhaupt nicht und werde die Löschungsklage aus einer mittlerweile einge...

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