Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Berechtigung zum Ansuchen; Vollmacht; Vertreter, § 77

S. 540 3. Berechtigung zum Ansuchen
§ 77

(1) Wenn jemand im Namen eines anderen einschreitet, muß dargetan sein, daß er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei.

(2) Zum Ansuchen um eine Eintragung im Namen dessen, dem sie zum Vorteil gereicht, genügt eine allgemeine Vollmacht.

(3) Gesetzliche oder gerichtlich bestellte Vertreter bedürfen keiner besonderen Ermächtigung, um die Eintragung von Rechten der ihrer Vertretung zugewiesenen Personen oder die Löschung von Lasten des ihrer Verwaltung anvertrauten Vermögens zu bewirken.

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Das Fehlen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung über die Berechtigung zum Einschreiten in Grundbuchssachen hat in der Literatur und Rechtsprechung zu verschiedenen Lösungen geführt. Der von Bartsch und Goldschmidt entwickelte Grundsatz, dass nur derjenige zum Einschreiten in Grundbuchsachen befugt ist, dem die begehrte Eintragung zum Vorteil gereicht, sodass also um die S. 541 Einverleibung oder Vormerkung des Eigentumsrechts der Käufer der Liegenschaft, um die Einverleibung oder Vormerkung des Pfandrechts nur der Gläubiger, um die Einverleibung oder Vormerkung der Übertragung einer Vormerkung nu...

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