Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

5. BaurechtsgesetzBauRG S. 744

Gesetz vom betreffend das Baurecht (BaurechtsgesetzBauRG)

RGBl 1912/86 idF BGBl 1990/258

Nicht amtliche Gesetzesübersicht

I. Privatrechtliche Bestimmungen § 1 bis 12

II. Verfahren § 13 bis 14

III. Gebührenrechtliche Bestimmungen § 15 bis 19 (hier nicht abgedruckt)

IV. Schlußbestimmung § 20

I. Privatrechtliche Bestimmungen

§ 1.

(1) Ein Grundstück kann mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht).

(2) Das Baurecht kann sich auch auf Teile des Grundstückes erstrekken, die für das Bauwerk selbst nicht erforderlich, aber für dessen Benützung vorteilhaft sind.

(3) Die Beschränkung des Baurechtes auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk, ist unzulässig.

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Nach der gesetzlichen Definition ist das Baurecht das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben. Das Baurecht stellt eine Belastung der Liegenschaft dar. Ein auf dem belasteten Grundstück errichtetes Bauwerk ist ein unselbstständiger Bestandteil des Baurechts (Bydlinski, Superädifikate 6). Das Entstehen und der Bestand des sonderrechtsfähigen Bauwerks häng...

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