Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Grundbuchseinlagen, § 2

S. 44 § 2

(1) Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet.

(2) Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Eintragung:

  1. der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen;

  2. der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen.

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Das Hauptbuch wird idR nach dem Realfoliensystem geführt, sodass jeder als rechtliche Einheit zu behandelnden Liegenschaft (Grundbuchskörper; § 5, 7 AllgGAG) eine Grundbuchseinlage entspricht (§§ 2 und 3 GBG; § 2, 4, 6 bis 12 AllgGAG). Die Möglichkeit abgesonderter Eigentums- und Lastenblätter bestand bei (nur bereits bestehendem) materiell geteiltem Eigentum (§ 6 Abs 2 AllgGAG; § 6 Abs 2 AllgGAG ist allerdings durch § 18 Abs 1 GUG, wonach abgesonderte Eigentumsund Lastenblätter nicht anzulegen sind, im umgestellten Grundbuch überholt). In Tirol sind die gesondeten Abteilungen des Hauptbuchs (§ 69 AllgGAG) dadurch zu bilden, dass den Einlagen der geschlossenen Höfe die Einlagezahlen von 90.000 aufwärts, S. 45 den anderen Einlagen die Einlagezahlen bis 90.000 vorbehalten werden (§ 18 Abs 2 GUG; Höller in Kodek, Grundbuchsrecht § 1 GBG Rz 3 bis 5). Die einzelnen Teile eines materiell geteilten Hauses konnten bis zu i...

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