Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Teilhaber, § 80

S. 548 § 80

Um die Eintragung gemeinschaftlicher Rechte, die eine Teilung im Verhältnis zum Ganzen nicht zulassen, kann jeder Teilhaber für sich und im Namen der übrigen Teilhaber ansuchen.

1 S. 549

Der Fall des § 80 GBG liegt nicht vor, wenn die Ehegatten um Einverleibung des Eigentumsrechts auf Grund der vereinbarten Gütergemeinschaft ansuchen (EvBl 1955/342 = NZ 1955/171; JBl 1956, 49; EvBl 1947/280: das Eigentum gehört nicht zu den im § 80 GBG bezeichneten Rechten). § 80 GBG ist nur heranzuziehen, wenn es sich um die Eintragung von Dienstbarkeiten, Bestandrechten udgl handelt. Handelt es sich um die Löschung eines Simultanpfandrechts, das auf verschiedenen Eigentümern gehörigen Liegenschaften haftet, oder um die Löschung eines Pfandrechts, das auf einer mehreren Miteigentümern gehörigen Liegenschaft haftet, kann § 80 GBG nicht mehr zur Anwendung gelangen (§ 469 ABGB). Die Löschung kann nur von der Gesamtheit der Miteigentümer der belasteten Liegenschaft oder der Eigentümer der Liegenschaft, auf denen ein Pfandrecht simultan haftet, verlangt werden (NZ 1930, 10; NZ 1931, 79). Schreitet ein Miteigentümer um die Abschreibung eines Grundstücks, die Eröffnung einer neuen Einlagezahl hiefür und um Eintragung eines...

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