Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Verletzung bücherlicher Rechte, § 135

S. 656 § 135

Ist ein Beteiligter durch eine nach den § 131ff. bewilligte Löschung in seinem bücherlichen Rechte verletzt, so kann er im Prozeßwege die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehren. Die Vorschriften der § 61ff. sind sinngemäß anzuwenden.

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Nach § 131 Abs 1 GBG kann eine gegenstandslose Eintragung (§ 8 GBG; siehe auch § 32 AllgGAG) vom Grundbuchsgericht gemäß den Bestimmungen der § 132 bis 135 von Amts wegen gelöscht (nicht die Löschung einverleibt) werden (JBl 2002, 530 = RdW 2002/596, 660 = NZ 2003/18, 54). Von der Möglichkeit einer S. 657 amtswegigen Löschung von Eintragungen nach den § 131ff GBG soll nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies zur Herstellung der Klarheit oder Übersichtlichkeit des Buchstands notwendig ist. Diese Möglichkeit soll dann nicht angewendet werden, wenn eine Eintragung auch im normalen Grundbuchsverfahren erwirkt werden kann (RPflSlgG 2227). Anders als bei der unzulässigen Eintragung, die vom Grundbuchsgericht gelöscht werden muss, stellt es der Gesetzgeber dem freien Ermessen des Gerichts anheim, ob es eine gegenstandslose Eintragung löschen will oder nicht (RPflSlgG 1206). Der Gesetzgeber macht allerdings die ...

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