Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Vollziehung, § 140

S. 667 § 140

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. hinsichtlich des § 90, soweit sich dieser auf die Befreiung von Stempelgebühren bezieht, das Bundesministerium für Finanzen;

  2. hinsichtlich des § 137 Abs. 2 Z. 9, soweit sich diese Bestimmung auf die Aufhebung des § 10 Abs. 2 der in § 137 Abs. 2 Z. 9 genannten Verordnung bezieht, das Bundesministerium für Inneres;

  3. im übrigen das Bundesministerium für Justiz.

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