Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Rechtfertigungsprozess, § 42

S. 427 § 42

(1) Muß die Rechtfertigung im Prozeßwege geschehen, so ist die Klage binnen 14 Tagen nach dem Tage der Zustellung des Vormerkungsbeschlusses von dem Vormerkungswerber bei dem zuständigen Gerichte zu erheben.

(2) In dem Rechtfertigungsprozeß hat der Kläger den Rechtsgrund zum Erwerb des angesprochenen bücherlichen Rechtes, daher hinsichtlich eines vorgemerkten Pfandrechtes nicht nur die Richtigkeit der Forderung, sondern auch den Rechtsgrund zur Erwerbung des Pfandrechtes und dessen Umfang darzutun. Dem Beklagten steht frei, alle seine Einwendungen gegen den Bestand des bücherlichen Rechtes selbst dann anzubringen, wenn er gegen den Beschluß, wodurch die Vormerkung bewilligt worden ist, den Rekurs nicht oder ohne Erfolg ergriffen haben sollte.

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Ist zwischen Vormerkung und Erhebung der Klage ein Wechsel in der Person des Eigentümers eingetreten, erhebt sich die Frage, gegen welche Person die Klage zu richten ist. Hier werden die verschiedensten Ansichten vertreten. Einmal wird die Einbringung der Klage gegen den Vormerkungsgegner und gegen den jetzigen Eigentümer (GlU 5791), einmal nur gegen den Vormerkungsgegner allein (GlU 12.256), und ei...

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