Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Inhalt und Beschaffenheit, § 27

S. 366 § 27

(1) Die Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und, wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sein, daß kein Bogen unterschoben werden kann.

(2) Sie müssen auch eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen enthalten, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden können; bei natürlichen Personen muss das Geburtsdatum angegeben werden, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer, und bei inländischen Vereinen die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl).

(3) Diese Urkunden müssen überdies die Angabe des Ortes, Tages, Monates und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten.

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Das Grundbuchsverfahren als reines Akten- und Urkundenverfahren (immolex 1997/161) ist dem Rangprinzip (§ 29 GBG) verpflichtet und daher gezwungen, ohne Zwischenerledigungen auszukommen (§ 95 Abs 1 GBG). Dementsprechend ist die Prüfungsmöglichkeit und -befugnis des Grundbuchsrichters eingeschränkt (Hoyer, FS Kralik 215). Was sich nicht aus dem Grundbuchsgesuch in Verbindung mit dem Grundbuchsstand und de...

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