Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Anmerkung der Abweisung, § 99

S. 601 b) der Abweisung:

§ 99

(1) Wird ein Einverleibungs- oder Vormerkungsgesuch oder ein Gesuch um Abschreibung von Grundstücken oder um Anmerkung der Rangordnung abgewiesen, so ist das abgewiesene Gesuch im Grundbuch anzumerken. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung zur Hereinbringung einer Forderung abgewiesen wird, für die kein Pfandrecht einverleibt ist.

(2) Diese Anmerkung findet nicht statt, wenn das Gut oder das Recht, auf das die Eintragung begehrt wird,

  1. weder aus dem Gesuch noch aus dessen Beilagen ersichtlich oder in den Büchern des Grundbuchsgerichtes nicht eingetragen ist oder

  2. für eine andere Person eingetragen ist, als die, gegen die nach Inhalt der Urkunde eine Einverleibung oder Vormerkung stattfinden kann.

1

Kann einem Begehren um Bewilligung eines Bucheintrags nicht ganz oder nur teilweise stattgegeben werden (§ 94 GBG), ist das gesamte oder jener bestimmte Teil des Begehrens ausdrücklich abzuweisen. Wird ein Begehren um Einverleibung oder Vormerkung eines bücherlichen Rechts, ein Gesuch um Abschreibung von Grundstücken, um AdRO oder um Bewilligung der Zwangsversteigerung ode...

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