Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Pfandrecht für Prozess- und Exekutionskosten, § 16

S. 266 § 16

Das für eine Forderung erworbene Pfandrecht kommt, abgesehen von besonderen Bestimmungen, auch den Prozeß- und Exekutionskosten zu.

1

Die Nebengebühren stehen zwar in einer bestimmten Zeitspanne in gleicher Priorität mit dem Kapital, es ist aber in der EO nicht geregelt, ob die Zinsen vor den Kosten oder aber umgekehrt zum Zug kommen. Nach hA sind in Übereinstimmung mit § 1416 ABGB zuerst die Zinsen und dann erst die Kosten zu berücksichtigen (Feil, EO4 § 216 Rz 21 mwN). Nach anderer Ansicht ist § 1416 ABGB im Zwangsversteigerungsverfahren nicht anzuwenden; maßgebend seien im Allgemeinen die Regeln der § 216 ff EO (SZ 43/190; 49/117; JBl 1987, 112).

2

Die gerichtlich bestimmten Prozess- und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung der auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen entstanden sind, genießen gem § 216 Abs 1 EO gleiche Priorität mit dem Kapital (Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht § 16 Rz 1 mwN). Es dürfen nur jene Kosten zugewiesen werden, die im Verhältnis strenger Akzessorietät zur Pfandforderung stehen (ZIK 2003/44, 32 = EvBl 2002/208). Andere Kosten, auf welche diese Voraussetzungen nicht zutreffen, oder dem Pfandgläubiger zuerka...

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