Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

2. Besondere Grundbuchsabschrift (Wohnungseigentum an einer Wohnung bzw Garage, Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung, Ersichtlichmachung einer Vereinbarung gem § 19 WEG 1975 [nunmehr § 32 Abs 8 WEG 2002])

Hinweise zu Muster 2 (vgl auch Muster 1, 3, 4 und 5)

  1. Es handelt sich um eine besondere Grundbuchsabschrift. Besondere Abschrift bedeutet im konkreten Fall, dass nur die Eintragungen einer bestimmten Person einer Eigentümergemeinschaft angeführt sind.

  2. Hier ist das Wohnungseigentum bezüglich der Wohnung W 26 einverleibt.

  3. Hier ist das Wohnungseigentum an der Garage G 28 einverleibt.

  4. Hier ist die Dienstbarkeit zu Gunsten einer anderen Liegenschaft einverleibt. Man spricht von einer Grunddienstbarkeit. Das Recht als solches ist beim herrschenden Gut ersichtlich gemacht und dort im A2-Blatt eingetragen.

  5. Die Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen nach dem Wohnungseigen tumsgesetz 1975 ist angemerkt. Nunmehr sind solche Vereinbarungen nach § 32 Abs 8 WEG 2002 ersichtlich zu machen.

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