Grundbuchsrecht
1. Aufl. 2010
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Für die Entscheidung maßgeblicher Zeitpunkt, § 93
S. 569 Dritter Abschnitt
Von der Erledigung der Gesuche
1. Prüfung und Entscheidung
§ 93
Der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, ist für die Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend.
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Maßgebend für die Beurteilung ist der Grundbuchstand und die Deckung des inhaltlichen Begehrens durch die beigebrachten Urkunden im Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens des Gesuchs beim Grundbuchsgericht (in allen Instanzen: EvBl 1959/367; NZ 1989, 226; RdW 1994, 173 = NZ 1994, 285; SZ 68/150 = NZ 1996, 281; Zak 2007/341, 193 = NZ 2007, 253 = JBl 2007, 727), sodass eine Untersuchung darüber, wann das Grundbuchsgesuch beim Grundbuchsgericht hätte einlangen können, nicht anzustellen ist (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 93 GBG Rz 1). Anlässlich der Erledigung des Gesuchs (in allen Instanzen; NZ 1999, 255 = ÖBA 1999/790 = GBSlg 446) ist immer von jenem Buchstand auszugehen, der im Zeitpunkt der Einbringung des Gesuchs gegeben war (EvBl 1977/30; RPflSlgG 2553; Änderung der Rechtslage: NZ 1963, 158 = RPflSlgG 638). Es sind auch die bereits vorher eingelangten und noch nicht erledigten sowie die bereits erledigten, aber noch...