Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Privaturkunden, § 32

S. 397 § 32

(1) Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, müssen außer den Erfordernissen der § 26, 27 enthalten:

  1. die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechtes, in betreff deren die Einverleibung erfolgen soll;

  2. die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, daß er in die Einverleibung einwillige.

S. 398 (2) Diese Erklärung kann auch in einer besonderen Urkunde oder in dem Grundbuchsgesuch abgegeben werden. In solchen Fällen muß aber die Urkunde oder das Gesuch, in dem die Erklärung enthalten ist, mit den Erfordernissen zur Einverleibung versehen sein.

1

Gem § 32 Abs 1 lit a GBG, § 433 ABGB, müssen Privaturkunden und öffentliche Urkunden iSd § 33 Abs 1 lit a GBG (dazu NZ 1987, 354 [Hofmeister]), auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, außer den Erfordernissen der § 26, 27 GBG die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechts, in betreff deren die Einverleibung erfolgen soll (NZ 1994, 193 [Hoyer]), enthalten (RPflSlgG 2571; 5 Ob 91/03y; Weigand in Kodek, Grundbuchsrecht § 32 GBG Rz 1). Der Zweck des § 32 Abs 1 lit a GBG liegt nicht darin, den über bücherliche Rechte Verfügenden vor leichtfertigen oder überei...

Daten werden geladen...