Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Dokumentvorschau
Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Weiterer Rekurs, § 126

S. 648 § 126

(1) Für die Entscheidung des Rekursgerichts gilt § 59 AußStrG.

(2) Der Beschluß des Rekursgerichtes kann nach Maßgabe der § 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der § 122 bis 125 – hinsichtlich des § 63 Abs. 2 AußStrG sinngemäß – zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 63 Abs. 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist. Eine Beantwortung des Revisionsrekurses ist nicht zulässig.

(3) Der Erledigung des Rekurses sind, wenn der Beschluß, gegen den er gerichtet war, abgeändert oder aus wesentlich abweichenden Gründen bestätigt wird, die Entscheidungsgründe beizufügen.

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Gem § 59 Abs 1 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluss auszusprechen, 1. dass der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 2 jedenfalls unzulässig ist; 2. falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 zulässig ist. Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermög...

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