Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Eintragung von Bestandrechten, § 19

S. 273 d) der Bestandrechte:

§ 19

Bei Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten ist die Angabe einer Summe zur Sicherstellung eines allfälligen Schadenersatzes (§ 1121 ABGB.) nicht notwendig.

1 S. 274

Das Bestandrecht an einer unbeweglichen Sache wird auch durch den Bucheintrag iSd § 1095 ABGB sowie der § 9, 19 GBG nicht zur unbeweglichen Sache (JBl 1991, 727) und auch nicht zum dinglichen Recht (Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht § 19 GBG Rz 3 mwN; Zak 2007/682, 397 = WoBl 2008/11, 25 = EvBl 2008/4, 26 = JBl 2008, 112 = NZ 2008, 58 = AGS 698). Die Judikatur erkannte früher nur solchen Bestandverträgen die Verbücherungsfähigkeit zu, deren zeitliche Dauer bestimmt oder zumindest bestimmbar war (RZ 1937, 393; SZ 21/116; 25/29; 32/124; 33/68; 45/47), und akzeptierte die Vertragsklausel, innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu kündigen, als ausreichende zeitliche Bindung. Der OGH hat nun der Kritik der Lehre folgend auch einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag mit Einschränkung der Kündigungsgründe (hier: Verpächter konnte nur bei Vorliegen wichtiger Gründe iSd § 30 MRG und konkret angeführter Kündigungsgründe aufkündigen) für einverleibungsfähig angesehen und damit ...

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