Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Sonstige Anmerkungen durch Gerichte, § 73

S. 529 § 73

Inwieweit das Grundbuchsgericht oder ein anderes Gericht in anderen Fällen eine Anmerkung anzuordnen hat, wird teils in diesem Bundesgesetz, teils im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, teils in anderen Gesetzen bestimmt.

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§ 73 enthält bloß eine Verweisung.

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