Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Ausfertigung des Gesuchs und Halbschriften, § 92

S. 568 5. Ausfertigungen des Gesuches und Halbschriften
§ 92

(1) Grundbuchsgesuche sind, sofern nicht eine Ausnahme gesetzlich festgesetzt ist, in einer Ausfertigung zu überreichen.

(2) Den Gesuchen sind so viele Halbschriften beizulegen, als Verständigungen von der Gesuchserledigung stattzufinden haben. Der Mangel dieser Halbschriften bildet jedoch keinen Grund zur Abweisung des Gesuches.

(3) Auf den Halbschriften ist das in dem Gesuch gestellte Begehren in den wesentlichsten Punkten anzugeben.

S. 569 (4) Statt der Halbschriften können vollständige Abschriften des Gesuches beigelegt werden. In diesem Fall ist anzugeben, wem sie zuzustellen sind.

1

Welchen Formvorschriften Grundbuchsgesuche ansonsten noch zu entsprechen haben, ergibt sich aus den § 83 bis 85 GBG und aus § 58 Geo. IdR sind Grundbuchsgesuche nur in einer Ausfertigung zu überreichen, so nicht besondere Formvorschriften bestehen, wie etwa im § 24 LiegTeilG (für den Fall, dass sich jene EZ, von welcher abgeschrieben wird, nicht beim selben Gericht befindet).

2

Es sind so viele Halbschriften beizulegen, als Verständigungen zu erfolgen haben. Unter Halbschrift ist im konkreten...

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