Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung, § 9

S. 128 2. Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung
§ 9

Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB) eingetragen werden.

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Gem § 307 ABGB werden Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen, dingliche Rechte genannt (dazu Spielbüchler in Rummel3, Rz 1 zu § 307; SZ 39/65). Rechte, welche zu einer Sache nur gegen gewisse Personen unmittelbar aus einem Gesetz oder aus einer verbindlichen Haftung entstehen, heißen persönliche Sachenrechte (obligatorische Rechte). Nach der herrschenden Lehre (siehe bei Klang 2 II 50) gewährt das dingliche Recht die unmittelbare Herrschaft über eine Sache. Dingliche Sachenrechte sind nach § 308 ABGB das Eigentum, das Pfandrecht, die Dienstbarkeit und das Erbrecht. Die Aufzählung des § 308 ABGB ist heute aber nicht mehr erschöpfend (ZfVB 1996/88/399; SZ 39/65). Eintragungsfähige dingliche Rechte und Lasten sind das Eigentum, Wohnungseigentum, Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Reallasten und das Baurecht (dazu Spielbüchler in Rummel3, Rz 4 zu § 308) und auch das Treuhandeigentum (5 Ob 86/02m). Nach...

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