Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Anmerkung persönlicher Verhältnisse, § 52

S. 442 Vierter Abschnitt

Von der Anmerkung

1. Anmerkung persönlicher Verhältnisse
§ 52

Die Anmerkung der im § 20 lit. a erwähnten Verhältnisse sowie die Löschung dieser Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der hiezu berufenen Gerichte auf Grund beweiswirkender Urkunden.

1

Für eine Vormerkung müssen die Urkunden zumindest den allgemeinen Erfordernissen entsprechen (§§ 26 und 27); Urkunden, die zu einer Einverleibung führen sollen, müssen auch noch den Anforderungen der § 31 bis 34 entsprechen, während Urkunden, auf Grund deren eine Anmerkung nach § 20 lit a bewilligt werden soll, „beweiswirkend“ sein müssen. Der mindere Grad der Anforderungen an Urkunden für eine Anmerkung ist vor allem darauf zurückzuführen, dass mit einer bloßen Anmerkung kein Rechtserwerb oder Rechtsverlust verbunden ist. Welche Urkunde „beweiswirkend“ ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden (NZ 1999/439 [Hoyer] = MietSlg 50.602 = immolex 1999/18; NZ 2005/625; WoBl 2005/86 [Call]; Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht § 52 Rz 2).

2

Was beweiswirkend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 86/98b; 5 Ob 258...

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