Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Rangordnung,§ 110

S. 617 § 110

Für die Rangordnung einer Simultanhypothek ist bei jedem einzelnen Hypothekarobjekt der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Ansuchen um die Bewilligung der Eintragung bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist, in dessen Büchern die Eintragung stattgefunden hat.

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Für die Rangordnung der Simultanhypothek in jeder einzelnen Einlage (Hauptoder Nebeneinlage) ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem das bewilligte Eintragungsgesuch bei dem Grundbuchsgericht, in dessen Einlage die Eintragung erfolgte, eingelangt ist (§ 29 GBG). Das Grundbuchsgesetz kennt aber auch den Fall, dass nicht die Tagebuchzahl des Grundbuchsgerichts, sondern die Zahl eines anderen Gerichts über den Rang entscheidet. Die Rangordnung der Gesuche untereinander wird nämlich nach § 114 GBG, wenn das Pfandrecht in der Haupteinlage gelöscht wird und nunmehr dem Grundbuchsgericht, an das die Führung der Haupteinlage übergeht, alle Gesuche zu übersenden sind, die wegen der erfolgten Löschung des Pfandrechts in der Haupteinlage nicht mehr erledigt werden konnten, durch den Zeitpunkt bestimmt, in dem sie bei der früheren Haupteinlage eingelangt sind.

2

Soll durch eine Vorrangseinräumung der Rang eines Simultanpfan...

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