Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Entscheidung des Grundbuchsgerichtes, § 95

S. 592 § 95

(1) Über jedes Grundbuchsgesuch hat das Grundbuchsgericht, mit Ausnahme der in den § 45, 68 und 104 dieses Bundesgesetzes sowie im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, festgesetzten Fälle, ohne Einvernehmung der Parteien und in der Regel (§§ 88 und 89) ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden und in dem zu erlassenden Beschluß die Bewilligung oder S. 593 Abweisung des Gesuches ausdrücklich auszusprechen.

(2) Kann dem Begehren zwar nicht im vollen Umfang, aber doch zum Teil stattgegeben werden, so ist die Eintragung, soweit sie zulässig ist, anzuordnen und der Teil des Begehrens, dem nicht entsprochen werden kann, abzuweisen.

(3) Wird das Gesuch ganz oder teilweise abgewiesen, so sind in dem Beschluß alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen.

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Das Grundbuchsgericht hat mit Ausnahme der in den § 45, 68, 104 (und 133 Abs 1 lit b) GBG sowie in § 14 Abs 1, 23 Abs 2 LiegTeilG festgesetzten Fällen ohne Einvernehmung der Parteien und in der Regel (§§ 88 und 89 GBG) ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden und in dem zu erlassenden Beschluss entweder die Bewilligung oder Abweisung des Gesuchs aus...

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