Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Von der Abschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers, § 74

S. 530 Fünfter Abschnitt

Von der Abschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers
§ 74

(1) Die Abschreibung des Bestandteiles eines Grundbuchskörpers und seine Zuschreibung zu einem anderen Grundbuchskörper oder die Eröffnung einer neuen Einlage für diesen Bestandteil ist nur dann zulässig, wenn der abzuschreibende Teil genau, nötigenfalls durch Pläne, von denen eine Kopie in der Urkundensammlung aufzubewahren ist, bezeichnet ist und wenn die das Begehren begründenden Urkunden den zu einer Einverleibung des Eigentumsrechtes vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.

(2) Bei der Durchführung der Abschreibung ist nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, vorzugehen.

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Unter Bestandteil eines Grundbuchskörpers ist einerseits ein Grundstück und andererseits ein Teil eines Grundstückes, nämlich eine Grundstücksfläche, zu verstehen. Wird eine Grundstücksfläche abgeschrieben, ist die Vorlage eines Teilungsplanes notwendig. Für die Abschreibung eines ganzen Grundstücks ist kein Plan erforderlich. Die beabsichtigte Flächenänderung erkennt man im ADV-Grundbuch daran, dass beim ...

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