Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Urkunden, Rechtsgrund, § 26

S. 339 5. Urkunden

§ 26

(1) Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind.

(2) Diese Urkunden müssen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten.


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Rz
S. 340 Allgemeines
1
Materiellrechtliche Wirkung von Formgeboten
3
Grundsatz der Formfreiheit
4
Formvorbehalt
6
Pflegschaftsbehördliche Genehmigung
7
Urkunde einer Behörde
8
Internationales Sachenrecht
9
Notariatszwangsgesetz
11
Notariatsakt
16
Blinde
17
Wirkliche Übergabe
18
Wirkliche Übergabe ideeller Anteile
24
Bäuerlicher Übergabsvertrag
25
GÜltiger Rechtsgrund
29
Abtretung einer Forderung
39
Pfandrechtserwerb
40
Rechtshindernde Tatsachen
42
Nachweis des Rechtsgrundes
44
Vertrag zugunsten Dritter
45
Verkehrsfähigkeit der Sache
47
Richterliche Veräußerungsverbote
48
Genehmigung der Grundverkehrsbehörde
49
Rechtsgeschäfte von juristischen Personen
51
Kirchen und Religionsgemeinschaften
53
Liegenschaften von Versicherungsträgern
61
Wohnungseigentum
62

1

Einverleibungen (abe...

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