Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Grundbuchsauszüge, § 117

S. 624 5. Grundbuchsauszüge
§ 117

In Grundbuchsauszügen über solche Einlagen, die in Ansehung einer Simultanhypothek als Nebeneinlagen geführt werden, ist der Hinweis auf die Haupteinlage und die Bemerkung aufzunehmen, daß die an dem simultan eingetragenen Pfandrecht vorgenommenen Änderungen nur in der Haupteinlage eingetragen sind.

1

Im ADV-Grundbuch werden nur mehr Grundbuchsabschriften (Ausdrucke) erstellt (§ 5 Abs 1 GUG; siehe auch Abs 3). – Siehe § 584 Geo und GDBV 2009.

2

Auf ein laufendes Richtigstellungsverfahren bei der Grundbuchsanlegung ist gem § 59 AllgGAG hinzuweisen.

3

Im elektronisch umgeschriebenen Grundbuch (§ 2a GUG; in Kraft seit ) sind die Bezeichnungen Haupteinlage und Nebeneinlage abgeschafft. – Siehe bei § 18a bis 18c GUG und § 30 Abs 6 GUG.

Daten werden geladen...