Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

3. Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz S. 687

Bundesgesetz vom über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz – AllgGAG)

BGBl 1930/2 idF BGBl I 2003/112

Nicht amtliche Gesetzesübersicht

I. Innere Einrichtung der Grundbücher § 1–13

II. Verfahren bei Anlegung der Grundbücher § 14–34

A. Organe § 14, 15

B. Verfahren § 16–30

C. Inhalt der Grundbuchseinlagen § 31–34

III. Richtigstellungsverfahren § 35–59

IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen § 60–74

I. Innere Einrichtung der Grundbücher.

§ 1

(1) In die Grundbücher sind alle Liegenschaften mit Ausnahme jener aufzunehmen, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches oder Bergbuches bilden.

(2) Das öffentliche Gut (§ 287) und das Gemeindegut (§ 288 ABGB) sind auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen. Zur Antragstellung ist die zu privatrechtlichen Verfügungen über die Liegenschaft berufene öffentliche Stelle sowie jeder berechtigt, dem an ihr ein Recht zusteht, das in das Grundbuch eingetragen werden kann.

(3) Die übrigen im Absatz 1 bezeichneten Liegenschaften sind in die Grundbücher von Amts wegen aufzunehmen.

1

Die Einbücherung öffentlichen Gutes gem § 1 Abs 2 AllgGAG iVm § 65 AllgGAG setzt einen Antrag der zur privatrechtlichen Verfügung ...

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