Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Simultanhypothek, § 15

S. 259 § 15

(1) Das Pfandrecht kann für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek).

(2) Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen.

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Die in § 15 GBG umschriebene Simultanhypothek ist ein besonderes Gesamtpfandrecht (Ehrenzweig2 I/2, 480; genauer Hoyer, Simultanhypothek2 14). Das wesentliche Merkmal der Gesamtpfandrechte ist die Haftung mehrerer Pfandobjekte (mehrere Liegenschaften; Liegenschaft und Baurecht: NZ 1985, 153) für eine und dieselbe ungeteilte Forderung (Klang 2 I/2, 480; Hoyer 15). Den einfachsten Fall des Gesamtpfandrechts stellt die Haftung mehrerer im Eigentum des Personalschuldners stehenden Pfandobjekte für eine Forderung dar (NZ 1997, 40). Haften mehrere Pfänder für unterschiedliche Forderungsteile und ist die Pfandhaftung aufgeteilt, liegt keine Gesamthaftung vor. Hoyer (16) gibt folgendes leicht verständliches Beispiel: „Das Pfand A haftet für 50, das Pfand B für 60 und das Pfand C für 70, die Gesamtforderung beträgt 180. Handelt es sich um eine betragsbeschränkte Haftung ...

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