Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Wirkung von Zustellmängeln, § 121

S. 629 § 121

Der Umstand, daß eine Zustellung ordnungswidrig oder gar nicht erfolgt ist, gibt keine Berechtigung, die Gültigkeit der bücherlichen Eintragung zu bestreiten. Wer aus einer bücherlichen Eintragung für sich Rechte oder eine Befreiung von Verbindlichkeiten ableitet, ist nicht schuldig, den Beweis der Zustellung zu liefern.

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Der Umstand, dass eine Zustellung nicht ordnungsgemäß oder gar nicht erfolgt ist, gibt nach § 121 GBG keine Berechtigung, die Gültigkeit der bücherlichen Eintragung zu bestreiten (siehe § 64 GBG). Wer aus einer bücherlichen Eintragung für sich Rechte oder eine Befreiung von Verbindlichkeiten ableitet, ist nicht verpflichtet, den Beweis der Zustellung zu liefern. Die Grundbuchsgerichte sind aber nach § 120 Abs 3 GBG verpflichtet, über die ordnungsgemäße und schnelle Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse zu wachen. – Siehe Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 121 GBG Rz 1 mwN.

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