Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Hauptbuch und Urkundensammlung, § 1

S. 30 ERSTES HAUPTSTÜCK

VON DEN GRUNDBÜCHERN IM ALLGEMEINEN

§ 1. Hauptbuch und Urkundensammlung

Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung.

1

Die gesetzlichen Grundlagen des Grundbuchsrechts finden sich vor allem im GBG und im GUG. Daneben enthalten das AllgGAG, das LiegTeilG und das Vermessungsgesetz Bestimmungen, die das Grundbuch betreffen. Zahlreiche andere einschlägige Vorschriften finden sich im WEG, BauRG, UHG, in der Geo und anderen Gesetzen. Das ADV-Handbuch ist eine Dienstanweisung für die Führung des umgestellten Grundbuchs. Auch die Grundverkehrsgesetze der Bundesländer enthalten Vorschriften für den Liegenschaftsverkehr.

2

Das Grundbuch hat in Österreich seit jeher den Charakter eines Liegenschaftsverzeichnisses gehabt. Wenn der Laie vom „Grundbuch“ spricht, meint er meist nur das Hauptbuch. In die Grundbücher sind alle Liegenschaften, die im privatrechtlichen Verkehr stehen, mit Ausnahme jener aufzunehmen, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches (§ 2 EisbAG; dazu Hoyer, NZ 2003, 1993; bbl 2003/24, 34 = immolex 2003/159, 280 = NZ 2003/66, 239 = JUS Z/3476 = NZ 2003, 249 = AGS 567; siehe aber jetzt § 24a bis 24c...

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