Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Eintragung nach außerbücherlicher Übertragung, § 22

S. 327 § 22

Ist eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht auf mehrere Personen nacheinander außerbücherlich übertragen worden, so kann der letzte Übernehmer unter Nachweisung seiner Vormänner verlangen, daß die bücherliche Übertragung unmittelbar auf seine Person vergenommen werde. Ist eine Hypothekarforderung, die außerbücherlich auf einen Dritten übergegangen ist, getilgt worden, so kann der Schuldner die Löschung des Pfandrechtes ohne vorhergehende Eintragung der außerbü-cherlichen Übertragung begehren.

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Die Ausnahmebestimmung (dazu Hoyer, NZ 1995, 1) des § 22 GBG hat bloß eine Vereinfachung grundbuchstechnischer Art im Auge und spart Gerichtsgebühren für den Zwischenerwerber (sogenannte „Sprungeintragung“). Es soll nämlich bei mehreren aufeinander folgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen von Liegenschaften (NZ 1930, 170) vermieden werden, diese Rechtsübergänge später einzeln bücherlich nachzutragen. Davon ausgehend, dass bereits ein einverleibter Eigentümer im Grundbuch aufscheint (RZ 1959, 177), wird dem letzten Erwerber die Möglichkeit eröffnet, unter Nachweis seiner Vormänner unmittelbar die Eintragung seines Rechts zu be...

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