Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Haupteinlage und Nebeneinlagen, § 105

S. 612 Fünfter Abschnitt

Von den Simultanhypotheken

1. Bestimmung einer Haupteinlage

§ 105

(1) Bei Simultanhypotheken (§ 15), die durch Eintragung in verschiedene Grundbuchseinlagen gebildet werden sollen, ist eine Einlage als Haupteinlage und sind die übrigen Einlagen als Nebeneinlagen zu bezeichnen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so wird die im Gesuch erstgenannte Einlage als Haupteinlage angenommen.

(2) Wird um die Ausdehnung einer für dieselbe Forderung bereits haftenden Hypothek auf andere Grundbuchseinlagen angesucht, so wird die ursprünglich belastete Einlage als Haupteinlage behandelt.

(3) Bei der Haupteinlage ist auf die Nebeneinlagen und bei jeder Nebeneinlage auf die Haupteinlage durch eine Anmerkung hinzuweisen.

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Die Eigentümlichkeiten der Simultanhypothek (siehe eingehend bei § 15) bedingen besondere Vorschriften bezüglich der Anbringung der Gesuche, der Eintragung der Simultanhypothek und aller sich darauf beziehenden Änderungen. Solche Vorschriften enthält das Grundbuchsgesetz in den § 105ff. Sie dienen in erster Linie der Konzentration aller Eintragungen in einer Einlage (Haupteinlage), wobei bei der jeweilig haftenden Lieg...

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