Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 163 Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen – sofern sie ab dem ernannt wurden – treten mit Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, ex lege in den Ruhestand (im Unterschied dazu treten Beamte/Beamtinnen mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, ex lege in den Ruhestand [siehe § 13 BDG 1979]). Als Ausnahmeregelung ist bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen die Emeritierung möglich.

Übergangsbestimmungen hierzu sind in den §§ 247b und 247e BDG 1979 enthalten. Daraus ergibt sich ua, dass bei ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren/Universitäts(Hochschul)professorinnen, die vor dem ernannt wurden, die Emeritierung grundsätzlich mit Ablauf des Studienjahres, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, erfolgt.

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