Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 38 Versetzung

Stanislav Horvat

Anmerkung:

Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Es muss daher eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, als eine rückwirkende und rechtswidrige Ernennung angesehen werden.

Der Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates erforderlich ist. Es sollen aber die vermeidbaren Härten bei Änderung der Dienstverwendung hintangehalten werden. […] Die Regelung der Versetzung bezieht sich grundsätzlich auf alle Versetzungen, somit auch auf jene, die auf Antrag des Beamten eingeleitet wurden.

Ein Versetzungsantrag eines Beamten vermittelt keinen Rechtsanspruch auf meritorische Erledigung, was auch dann gilt, wenn mit der angestrebten Versetzung keine Ernennung verbunden ist (Hinweis E , 91/12/0168).

Erfolgt die Versetzung über Antrag und nicht von Amts wegen, ist das im Abs 2 geforderte Bestehen eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung nicht zu prüfen.

Die Verlegung der Dienststelle an einen anderen Dienstort stellt einen Fall der Versetzung nach Abs. ...

Daten werden geladen...