Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 83 Zulässigkeit

Stanislav Horvat

Anmerkung: Aus dem Wortlaut des Abs 1 Z 1 „auf dem Arbeitsplatz des Beamten“ ergibt sich auch, dass aus Anlass oder mit dem Hinweis auf sonstige Bewerbungen um ausgeschriebene Funktionen keine Leistungsfeststellung möglich ist. In diesen Fällen ist von der jeweils geltenden Leistungsfeststellung auszugehen, die jedoch bei der Beurteilung der Eignung nur eines von vielen Kriterien sein kann.

Gemäß Abs 2 ist eine Leistungsfeststellung nur aus einem konkreten Anlass heraus zulässig. „Mögliche, in der Zukunft vielleicht für die Laufbahn des Beamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz eintretende Änderungen sind kein Anlassfall in diesem Sinn.“

Die Dienstbehörde hat einen Antrag eines Beamten auf Leistungsfeststellung, der ihrer Auffassung nach gem § 83 Abs 1 oder Abs 3 BDG 1979 unzulässig ist, nicht bescheidförmig zurückzuweisen, sondern in Form einer schriftlichen Mitteilung gem § 87 Abs 1 BDG 1979 zu erledigen. Damit steht dem Beamten die Möglichkeit offen, die Leistungsfeststellungskommission unmittelbar (dh ohne Führung eines eigenen Verfahrens über die Zulässigkeit seines Leistungsfeststellungsantrages, von dessen Ausgang die Zulässigkeit der Anrufung der Leistungsfeststellungskommission zwar abhinge, auf die diese...

Daten werden geladen...