Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 68 Verbrauch des Erholungsurlaubes

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Der Urlaubsanspruch – samt Ausmaß – steht unmittelbar kraft Gesetzes zu (vgl §§ 64 und 65 BDG 1979). Das Recht, den Erholungsurlaub in einer kalendermäßig bestimmten Zeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen, hängt von der Festlegung durch den Leiter/die Leiterin der Dienststelle ab, wobei eine Abstimmung zwischen den dienstlichen Interessen und den persönlichen Verhältnissen des Beamten/der Beamtin maßgeblich ist. Die Zuständigkeit des Leiters/der Leiterin der Dienststelle (ausgenommen die Leiter/Leiterinnen der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper, hier liegt die Zuständigkeit bei der nachgeordneten Dienstbehörde) zur Einteilung (datumsmäßigen Festlegung) des Erholungsurlaubs ergibt sich aus § 2 Abs 4 DVG iVm § 3 Abs 1 DVV 1981. Betrifft die Einteilung des Urlaubs den Leiter/die Leiterin einer Dienststelle, dann ist die Dienstbehörde dafür zuständig, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört (siehe § 3 Abs 3 DVV 1981).

Abs 2 behandelt den Urlaubsverbrauch zu Beginn des Dienstverhältnisses. Demnach kann im ersten angefangenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des Erholu...

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