Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 84 Bericht des Vorgesetzten

Stanislav Horvat

Anmerkung:

Wer der mit der Dienstaufsicht betraute Vorgesetzte ist, hängt im Einzelfall von der Organisation der jeweiligen Dienststelle ab. Es ist dies in der Regel der unmittelbar Vorgesetzte. Berichte haben zB die Abteilungsleiter […] und die Kanzleileiter über die ihnen unterstehenden Beamten zu erstatten. Die Dienststellenleiter haben über die Abteilungsleiter und über die Kanzleileiter Bericht zu erstatten. Die Berichte über die Lehrer sind von den Direktoren der Lehranstalten und nicht von den Beamten des Schulaufsichtsdienstes zu erstatten. […] Hat im Berichtszeitraum ein Wechsel des Vorgesetzten stattgefunden, so wird es sich empfehlen, dass der Vorgesetzte, der den Bericht erstattet, vom früheren Vorgesetzten eine Stellungnahme einholt und diese dem Bericht anschließt.

Ruhestandsbeamte sind nicht mehr Organwalter des Bundes. Sie können daher auch keine Leistungsberichte als ehemalige Vorgesetzte erstatten, wohl aber als sachverständige Zeugen gehört werden.

Die Ermahnung stellt eine inhaltlich wesentliche Voraussetzung für eine negative Leistungsfeststellung dar. Dies folgt insb. daraus, dass diese Voraussetzung vom Gesetzgeber im § 81 Abs 1 Z 3 BDG 1979 zwingend und a...

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