Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 54 Dienstweg

Stefan Stacher-Ritter

Anmerkung: Anbringen gem Abs 1 sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen iSd § 13 Abs 2 AVG. Einhaltung des Dienstwegs bedeutet, dass solche Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis oder die dienstlichen Aufgaben beziehen, vom Beamten/der Beamtin beim/bei der unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen sind, der/die wiederum zur Weiterleitung an die zuständige Stelle (idR die Dienstbehörde oder den/die nächsthöheren Vorgesetzten) verpflichtet ist.

Gem Abs 2 muss der Dienstweg bei Gefahr im Verzug – etwa weil der/die unmittelbare Vorgesetzte sich im Urlaub befindet und ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist – oder bei Unzumutbarkeit – etwa, weil sich die Beschwerde auf den direkten Vorgesetzten/die direkte Vorgesetzte bezieht (Dienstaufsichtsbeschwerde) – nicht eingehalten werden. Darüber hinaus muss in den in Abs 3 aufgezählten Angelegenheiten der Dienstweg nicht beachtet werden, sondern können derartige Anbringen direkt bei der zuständigen Stelle/Behörde eingebracht werden.

Abs 4 legt fest, dass Meldungen gem § 53a zweiter Satz – das sind jene nach § 5 BAK-G (Melderecht) und dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HschG) – keiner Einbringung im Dienstw...

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