Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 50 Bereitschaft und Journaldienst

Stefan Stacher-Ritter

Anmerkung: Der Beamte/die Beamtin kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

  • sich in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung die dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst),

  • in seiner/ihrer Wohnung erreichbar zu sein und von sich aus bei Eintritt von ihm wahrgenommenen Umständen die dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft),

  • seinen/ihren Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt des Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft; gilt nicht als Dienstzeit).

Im Zusammenhang mit den verschiedenen Bereitschaftsarten sind insbesondere § 49 Abs 2 und die §§ 17a und 17b GehG zu beachten. Dienstleistungen während einer Dienststellenbereitschaft sind als Mehrdienstleistung zu qualifizieren und entsprechend auszugleichen/abzugelten. Die Bereitschaftsentschädigung gem § 17b gebührt dann für die „inaktive“ Zeit. Die Journaldienstzulage gem § 17a GehG gilt dagegen sowohl die im Journaldienst enthaltene Bereitschaft als auch die (allfällige) Dienstlei...

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