Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 134 Disziplinarstrafen

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Die Disziplinarstrafe einer Geldbuße ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes nicht vorgesehen.

Der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche entspricht der Entlassung bei Beamten/Beamtinnen des Dienststandes und führt zur Auflösung des Dienstverhältnisses (vgl § 20 BDG 1979). Ein Übergang in die gesetzliche Pensionsversicherung wird bei Ausscheiden aus einem Pensionsverhältnis, das aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (wie eben einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund) erwachsen ist, durch das in den §§ 311 ff ASVG geregelte Überweisungsverfahren ermöglicht.

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