Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 87 Befassung der Dienstbehörde und der Leistungsfeststellungskommission

Stanislav Horvat

Anmerkung: Zur Zurückweisung und Anrufung der Leistungsfeststellungskommission führen die Durchführungsbestimmungen sinngemäß aus: Lässt die Dienstbehörde die vierwöchige Frist (Abs 1) ohne Äußerung verstreichen und beantragt der Beamte/die Beamtin binnen zwei Wochen nach Ablauf der vierwöchigen Frist die Leistungsfeststellung bei der Leistungsfeststellungskommission (Abs 4), ist eine allfällige Unzulässigkeit von der Kommission durch Zurückweisung des Antrags wahrzunehmen.

Die Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes (§ 85 Abs 2 BDG 1979) oder des Antrages des Beamten/der Beamtin (§ 86 Abs 3 BDG 1979) und nach allfälliger Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keinen Feststellungsbescheid zu erlassen, sondern dem Beamten/der Beamtin lediglich binnen vier Wochen mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis sie für gerechtfertigt hält. Diese Mitteilung gilt in folgenden Fällen als Leistungsfeststellung:

1.

Der Beamte/die Beamtin hat eine Leistungsfeststellung mit „überdurchschnittlichem“ Kalkül beantragt und die Dienstbehörde hat diesem Antrag entsprochen.

2.

Die Dienstbehörde hält ein anderes als das vom Beamten/von der Beamtin beantragte Kalkül für gerech...

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