Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 117 Kosten

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Diese Bestimmung regelt die Tragung der Kosten bzw die Kostenbeteiligung je nach Ausgang des Verfahrens. Mit der Einführung der pauschalierten Bemessung des Kostenersatzes durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022 in Abs 2 soll der Vollzug erleichtert und vereinheitlicht werden (eine Übergangsbestimmung dazu enthält § 284 Abs 115 BDG 1979). Analog dem HDG 2014 wird diese Regelung auch auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgedehnt.

In diesem Zusammenhang ist auch auf § 74 AVG, der im Disziplinarverfahren anzuwenden ist, hinzuweisen. Dieser bestimmt, dass jeder/jede Beteiligte die ihm/ihr im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Hinsichtlich eines Kostenersatzanspruches wird auf die Verwaltungsvorschriften verwiesen. Die in den §§ 75 ff AVG enthaltenen weiteren Regelungen über Kosten sind im Disziplinarverfahren nicht anzuwenden (siehe § 105 BDG 1979).

Kosten für nichtamtliche Sachverständige – nach § 105 Z 1 BDG 1979 iVm § 52 Abs 2 AVG können nichtamtliche Sachverständige herangezogen werden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf den Fall geboten ist – zählen im Disziplinarverfahren zu den Verfahrenskosten. Für eine Kostenersatzpflicht ist ein Verschulden des Beamte...

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